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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 21egeändertAbs 1 Z 1, Z 3, Z 5 bis Z 8, Z 8 lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.08.2013 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 177/2013 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 21e↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 21e↗RIS↗
Beitragsschuldner
§ 21e.
(1) Beitragsschuldner ist:
1. für Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist; für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
2. für Getreide der Inhaber der Mühle;
3. für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung(Anm. 1), unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
4. für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
5. für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
6. für Gemüse und Obst den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
7. für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen; für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
8. für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten folgende Anbauflächen: die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
a) bei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:
10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.
b) bei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.
Werden die unter den lit. a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt;
9. für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.
(2) Der Verwaltungsrat kann festlegen, in welchem Ausmaß in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 der zu entrichtende Beitrag auf den jeweiligen Erzeuger überwälzt werden kann.
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(Anm. 1: Art. 3 Z 23 der Novelle BGBl. I Nr. 55/2007 lautet: „In § 21e Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982“ durch die Wortfolge „Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nur teilweise durchgeführt werden, da der Begriff „Fleischuntersuchungsgeetz“ bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 13/2006 ersetzt wurde.
Schlagworte
Bearbeitungsbetrieb, Ziergehölz, Gemüseanbaufläche, Mistbeet,
Glashausbewirtschaftung