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BGBl. I Nr. 209/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 209/2022× zu AMA-Gesetz 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

AMA-Gesetz 1992 30 § 0↗RIS↗
§ 22ageändertAbs 2
in Kraft 11.06.2022 – 29.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 77/2022 · danach: BGBl. I Nr. 209/2022 § 22a↗RIS↗
in Kraft ab 30.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 209/2022 § 22a↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Amt der AMA
§ 22a.
(1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes erfolgen, wenn
1. es sich bei den von der AMA zu vollziehenden Aufgaben um solche Aufgaben handelt, die vor dem Beitritt zur Europäischen Union durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreut wurden oder die die bisher durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreuten Aufgaben ersetzen und
2. die Aufgaben gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 der AMA zur Vollziehung übertragen worden sind und
3. die Aufgaben mit der im geltenden Personalplan der AMA vorgesehenen Anzahl an Angestellten nicht oder nicht in ausreichendem Umfang durchgeführt werden können oder
4. die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.
(2) Die Dienststelle der bei der AMA tätigen Bundesbeamten oder Vertragsbediensteten des Bundes ist das Amt der AMA, das der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus untersteht. das dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft untersteht.
(3) Der Vorstandsvorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der nach der Geschäftsordnung zuständige Stellvertreter, übt gegenüber den Bediensteten des Amts der AMA die Obliegenheiten eines Leiters einer Dienststelle aus.