BGBl. I Nr. 209/2022
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25geändertAbs 1 bis Abs 4
Aufsicht
§ 25.
(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.
(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von der Bundesministerin dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Der Bundesministerin Dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.
(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesministerin Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.