BGBl. I Nr. 209/2022
Änderung des AMA-Gesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 1
Einspruch
§ 26.
(1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Einspruch zu erheben. hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.