BGBl. I Nr. 219/2022
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
Österreichisches Filminstitut
§ 1.
Das Österreichische Filminstitut als bundesweite Filmförderungseinrichtung fördert den Kinofilm als kulturelles Produkt sowie das österreichische Filmwesen Gut und Kunstform und trägt dadurch zur Stärkung der des österreichischen Filmwirtschaft Filmwesens, des Filmstandorts Österreich und der kreativ-künstlerischen Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland bei. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.