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BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 119 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 2
in Kraft 22.11.2014 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 81/2014 · danach: BGBl. I Nr. 219/2022 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 14↗RIS↗
Förderungsrichtlinien
§ 14.
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Aufsichtsrat zu beschließende Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.
(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Kriterien für die Feststellung des kulturellen Inhalts, die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Förderungsverzichten, der Referenzfilmförderung, der Förderung nach dem Standortprinzip sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises sowie die Festlegung der Nutzungsrechte und Sperrfristen aufzunehmen.
(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.