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BGBl. I Nr. 219/2022

kundgemacht 29.12.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 219/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 119 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1; Abs 2 lit b, lit c, lit d; Abs 3
in Kraft 22.11.2014 – 31.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 81/2014 · danach: BGBl. I Nr. 219/2022 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. I Nr. 219/2022 § 15↗RIS↗
Widerruf einer Förderung
§ 15.
(1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, dass der Der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Förderungsmittel erlischt, wenn
a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,
b) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,
c) der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt oder
d) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist.
(2) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein Ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss wird nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss rückzuerstatten ist rückzuerstatten, wenn
a) das Filminstitut über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist,
b) das Vorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,
c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden der Förderungsempfängerin/des Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder
d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.
(3) Das Filminstitut hat sich weiters auszubedingen, dass Darlehen oder Zuschüsse, die aus den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der Auszahlung an von der Förderungsempfängerin/vom Förderungsempfängerin bzw. dem Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen sind. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.