BGBl. I Nr. 219/2022
Änderung des Filmstandortgesetzes 2023, des Filmförderungsgesetzes und des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Filmstandortgesetz 2023 erlassen wird und das Filmförderungsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertAbs 1; Abs 2
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17.
(1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Stoffentwicklung sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 6 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
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