Absatz eins,Förderungswerbende haben sowohl im Förderungsantrag als auch im Förderungsvertrag zur Kenntnis zu nehmen, dass der Bund als Verantwortlicher oder der Bund und die Abwicklungsstelle AWS als gemeinsame Verantwortliche oder als Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter berechtigt sind,
- Ziffer einsdie im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des Förderungsvertrages, für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der dem Bund gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
- Ziffer 2die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von den Förderungswerbenden selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Ziffer 3Transparenzportalabfragen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, durchzuführen.