BGBl. I Nr. 223/2022
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 437geändert
§ 437.
Einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, § 22 oder und § 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat die Staatsanwaltschaft in der Anklage zu stellen. Das Gericht kann jedoch auch ohne einen solchen Antrag die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot anordnen.