Absatz eins,Über eine Krisenintervention (Paragraph 157 g,), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 f,), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (Paragraph 157 b, Absatz 3,) sowie eine Verlängerung der Probezeit (Paragraph 157 a, Absatz 5,) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.
BGBl. I Nr. 223/2022
Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 157jneu
Entscheidungsbefugnis
Paragraph 157 j,
- Absatz 2,Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.