BGBl. I Nr. 233/2022
Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 2
… 3 unveränderte Absätze
3. Unterabschnitt
Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse
Anwendungsbereich
§ 35.
(1) Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung von 0,5 MWel bis 5 MWel sowie neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung über 5 MWel für die ersten 5 MWel werden durch Ausschreibung ermittelt.
(2) In Ausschreibungen gemäß Abs. 1 sind nur Gebote für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse zulässig, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen. Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin dem Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.