(zu Paragraph 3, Absatz 2,): Soweit – ohne Konzessionspflicht gemäß Paragraph 4, BWG – die Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, von einem Unternehmen ausgeübt wird, gilt die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, als zu diesem Zeitpunkt vorläufig erteilt, wenn das Unternehmen bis zum 30. Juni 2023 einen vollständigen, bewilligungsfähigen Antrag auf Konzession gemäß Paragraph 3, Absatz 2, einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, stellt, und die Konzession einschließlich der Wertpapiernebendienstleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 10, danach auch erteilt wird. Anträge gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind ab Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zulässig.
BGBl. I Nr. 237/2022
Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113aneu
Paragraph 113 a,
Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2(zu Paragraph 73, Absatz eins,): Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 73, Absatz eins, WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, noch nicht Mitglied der Entschädigungseinrichtung sind, aber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, einer Entschädigungseinrichtung beitreten müssen, haben dies binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, durchzuführen; nach Ablauf dieser zwei Monate ist Paragraph 73, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden. Für die Anlegerentschädigung betreffend Dienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 bis 10, die von Wertpapierfirmen erbracht werden, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, als Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, konzessioniert waren, sind bis zum Beitritt in die Entschädigungseinrichtung weiterhin die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zuständigen Sicherungseinrichtungen verantwortlich; bis zum Beitritt zur Entschädigungseinrichtung ist auf derartige Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären.
- Ziffer 3(zu Paragraph 73, Absatz eins,): Abweichend von Ziffer eins und Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, können Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022,, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, als Kreditinstitute gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, konzessioniert waren, für die Zwecke der Anlegerentschädigung weiterhin bei ihrer bisherigen Sicherungseinrichtung verbleiben. In diesem Fall ist auf diese Wertpapierfirmen der 3. Teil ESAEG so anzuwenden, als ob sie weiterhin Kreditinstitute wären. Diese Wertpapierfirmen haben ihren Verbleib bei ihrer Sicherungseinrichtung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, der FMA und ihrer Sicherungseinrichtung anzuzeigen.