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BGBl. I Nr. 237/2022

kundgemacht 30.12.2022 RIS↗Parlament↗
Wertpapierfirmengesetz sowie Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 237/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wertpapierfirmengesetz (WPFG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft ab 01.02.2023 · idF BGBl. I Nr. 237/2022 § 17↗RIS↗

Länderspezifische Offenlegungspflichten

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
    1. Ziffer eins
      Firma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
    2. Ziffer 2
      Umsatz;
    3. Ziffer 3
      Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
    4. Ziffer 4
      Jahresergebnis vor Steuern;
    5. Ziffer 5
      Steuern auf Gewinn oder Verlust;
    6. Ziffer 6
      erhaltene öffentliche Beihilfen.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.