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BGBl. I Nr. 29/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Hospiz- und Palliativfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hospiz- und Palliativfondsgesetz (HosPalFG) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 29/2022 § 11↗RIS↗

Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach Paragraph 3, Absatz 2, getroffenen Vereinbarung bei Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse jährlich im Rahmen der Abrechnung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, über die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß Paragraph 4, zu berichten und zur Anwendung gebrachte Planungsmethoden darzulegen. Abweichungen zu den gemäß Paragraph 9, vorgelegten Planungsunterlagen sind zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich GmbH bis zum 31. Oktober ein jährliches Monitoring durch Vergleich der Planungsdaten gemäß Paragraph 9, mit den statistischen Daten gemäß Paragraph 10, rückwirkend für das jeweilige Vorjahr, beginnend ab dem Jahr 2024, durchführen und einen strukturierten Monitoringbericht erstellen kann.
  3. Absatz 3,Die Länder haben mitzuwirken, dass die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragte Gesundheit Österreich GmbH eine Evaluierung der Zweckzuschüsse, die auf den jährlichen Monitorings basieren, im Folgejahr des Zieljahres durchführen und einen strukturierten Evaluierungsbericht erstellen kann.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen über den Ablauf und den Inhalt des Berichtswesens, des Monitorings und der Evaluierung im Sinne der Absatz eins, 2 und 3 können gemäß Paragraph 15, in einer Verordnung festgelegt werden.