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BGBl. I Nr. 29/2022

kundgemacht 18.03.2022 RIS↗Parlament↗
Hospiz- und Palliativfondsgesetz sowie Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Palliativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 29/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Hospiz- und Palliativfondsgesetz (HosPalFG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 29/2022 § 3↗RIS↗

Mittelbereitstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ab dem Jahr 2022 stellt der Bund den Ländern zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, definierten Ziele im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung, und zwar
    1. Ziffer eins
      für das Jahr 2022 in der Höhe von 21 Millionen Euro,
    2. Ziffer 2
      für das Jahr 2023 in der Höhe von 36 Millionen Euro,
    3. Ziffer 3
      für das Jahr 2024 in der Höhe von 51 Millionen Euro und
    4. Ziffer 4
      ab dem Jahr 2025 wird der in Ziffer 3, genannte Betrag jährlich erhöht. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres der mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Bereitstellung der Bundesmittel ist das auf jeweiliger Landesebene erfolgte Einvernehmen zwischen Bund, Land und Trägern der Sozialversicherung mittels gesonderter Vereinbarung im Rahmen der Zielsteuerung auf Landesebene über
    1. Ziffer eins
      den finanziellen Beitrag des Landes mindestens in selber Höhe der Bundesmittel,
    2. Ziffer 2
      den finanziellen Beitrag der Träger der Sozialversicherung bis maximal zur selben Höhe der Bundesmittel,
    3. Ziffer 3
      die Akzeptanz der Partner der Vereinbarung über die vom Bund im Rahmen dieses Zweckzuschussgesetzes festgelegten Bedingungen gemäß Paragraph 5, sowie
    4. Ziffer 4
      den Umfang der Mitbestimmungs- und Kontrollrechte im Rahmen der Bedingungen gemäß Paragraph 5,
  3. Absatz 3,Die Gewährung der Zweckzuschüsse gemäß Paragraph 13, erfolgt nach Maßgabe der für das Land zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. Absatz 4,Die Verteilung der Zweckzuschüsse auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.