Absatz eins,Für die von Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers in Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Beleihung gemäß Paragraphen 18 a bis 18 c wem immer in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Der Vorstand, der Geschäftsführer oder Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.
BGBl. I Nr. 38/2022
Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011)
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18dneu
Haftung
Paragraph 18 d,
- Absatz 2,Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Absatz eins, den Schaden ersetzt, kann er von den Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes begehren.
- Absatz 3,Unbeschadet des Absatz 2, hat der Verteilergebietsmanager dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.
- Absatz 4,Soweit der Verteilergebietsmanager Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Vorstände, Geschäftsführer oder Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Absatz 2, auf die entsprechende Gesellschaft über.