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BGBl. I Nr. 59/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Québec neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 14.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 59/2022 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) Anmerkung, nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.