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BGBl. I Nr. 61/2022

kundgemacht 14.04.2022 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 472 § 0↗RIS↗
§ 49geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2; Abs 3 bis Abs 5 (entfallen)
in Kraft 01.08.1989 – 30.04.2022 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 61/2022 § 49↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 61/2022 § 49↗RIS↗
Gerichtskanzlei.
§. 49.
(1) Die Gerichtskanzlei bei Gerichtshöfen besteht aus dem Vorsteher und der erforderlichen Anzahl von leitenden Beamten (§. 18 der Jurisdictionsnorm), sonstigen Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen. Bei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
(2) Die Gerichtskanzlei bei Bezirksgerichten besteht aus Kanzleibeamten und Kanzleigehilfen; nach Maßgabe des Geschäftsumfanges können auch leitende Beamte angestellt werden. Die Geschäftsleitung in der Gerichtskanzlei eines Bezirksgerichtes wird, sofern kein leitender Beamter bestellt ist, von demjenigen Beamten der Gerichtskanzlei ausgeübt, dem sie der Vorsteher des Bezirksgerichtes überträgt. Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
(3) Die Übertragung der Geschäftsleitung ist jederzeit widerruflich.
(4) Durch Verordnung ist festzustellen, wie weit bei einzelnen Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch Bestellung von Beamten der Gerichtskanzlei oder von Kanzleigehilfen Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienste befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.
(5) Soweit die Zwecke des Vorbereitungsdienstes dadurch keine Beeinträchtigung erfahren, können Auscultanten und Rechtspraktikanten, die sich im Vorbereitungsdienste befinden, nach Maßgabe der hiefür zu erlassenden besonderen Vorschriften während ihrer Beschäftigung bei Gerichten auch zu Geschäften der Gerichtskanzlei verwendet werden.
Anmerkung
Siehe auch die §§ 16 bis 18 JN, RGBl. Nr. 111/1895, § 16 des BG, BGBl. Nr. 328/1968 sowie §§ 2 und 29 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Jurisdiktionsnorm, Rechnungsführer, Auskultant