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BGBl. I Nr. 65/2022

kundgemacht 24.05.2022 RIS↗Parlament↗
EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 – EU-BAG-GB 2022)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierärztegesetz (TÄG) 7 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 1a (neu)
in Kraft 01.06.2021 – 24.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 171/2021 · danach: BGBl. I Nr. 65/2022 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2022 · idF BGBl. I Nr. 65/2022 § 13↗RIS↗
Führung der Berufsbezeichnung
§ 13.
(1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht.
(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Der Bezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche Zusätze beigefügt werden, die auf rechtmäßig erworbene Zusatzausbildungen oder die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
2. die im § 5 Abs. 3 genannten Personen.