Absatz eins,Gasmengen, welche von Endverbrauchern oder von diesen beauftragen Dritten ab dem 27. April 2022 in Speicheranlagen eingespeichert werden, sind, vorbehaltlich der in Absatz 3, genannten Fälle, bis zu einem Anteil von 50 % ihres Verbrauchs im vorangegangenen Kalenderjahr von mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht erfasst.
BGBl. I Nr. 68/2022
Änderung des Energielenkungsgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aneu
Geschützte Gasmengen
Paragraph 26 a,
- Absatz 2,Nähere Bestimmungen zum Nachweis der Einspeicherung von Gasmengen gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 3, festzulegen.
- Absatz 3,Geschützte Gasmengen gemäß Absatz eins, können in folgenden Fällen nur gegen Ersatz des Kaufpreises samt Speicherkosten und Netznutzungsentgelten mengenbezogenen Lenkungsmaßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, unterliegen:
- Ziffer einsin den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, soweit es zur Aufrechterhaltung des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes erforderlich ist, oder
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4,