Absatz eins,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die es PEPP-Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bei der FMA Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
BGBl. I Nr. 74/2022
PEPP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des PRIIP-Vollzugsgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Konsumentenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das PRIIP-Vollzugsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Beschwerden an die FMA
Paragraph 15,
- Absatz 2,In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, können Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich ihre Beschwerde unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat, bei der FMA einbringen.