2. Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53.
(1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste Privathochschulen, Fachhochschul-Studiengängen ( Privatuniversitäten,Fachhochschulen), Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinischtechnischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.