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BGBl. I Nr. 93/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Teuerungs-Entlastungspaket
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das COVID-19-Gesetz-Armut, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden sowie das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) und das Bundesgesetz über den Teuerungsausgleich für Bezieherinnen und Bezieher von Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz erlassen werden (Teuerungs-Entlastungspaket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz (LWA-G) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.07.2022 – 14.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 93/2022 · danach: BGBl. I Nr. 55/2023 § 2↗RIS↗

Teuerungsausgleich Wohnen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Wohnungssicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      in Mietwohnungen oder Wohnungen leben, die durch gemeinnützige Bauvereinigungen gemäß dem Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, vermietet werden,
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines teuerungsbedingt entstandenen Rückstands bei der Entrichtung des Mietzinses bzw. Nutzungsentgeltes ab dem Jahr 2024 von Wohnungsverlust bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, den Wohnungsverlust selbstständig mit eigenen Mitteln zu verhindern.
  2. Absatz 2,Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz eins, können in Form einer Unterstützungsleistung zur Wohnungssicherung oder einer pauschalen Unterstützungsleistung zum Wohnungswechsel geleistet werden.
  3. Absatz 3,Zielgruppe von Unterstützungsleistungen zur Energiesicherung sind Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
    1. Ziffer eins
      aus einem Energielieferungsvertrag für den Haushalt zahlungsverpflichtet sind,
    2. Ziffer 2
      von einem teuerungsbedingten Energiekostenrückstand betroffen oder bedroht sind und
    3. Ziffer 3
      nicht in der Lage sind, die Energiekosten selbstständig mit eigenen Mitteln zu entrichten.
  4. Absatz 4,Zuwendungen für die Zielgruppe gemäß Absatz 3, können in Form von Pauschalleistungen geleistet werden. Pro Haushalt kann eine Unterstützungsleistung zur Energiesicherung einmal pro Jahr gewährt werden. Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt und wird in den Richtlinien des Bundes gemäß Paragraph 6, geregelt.