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BGBl. II Nr. 114/2023

kundgemacht 24.04.2023 RIS↗
Änderung der Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2023× zu Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung 2 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.06.2018 – 24.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 151/2018 · danach: BGBl. II Nr. 114/2023 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 25.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 114/2023 § 11↗RIS↗
Evaluierung Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 11.
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Bautechnische Assistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen de6r7 §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht.
Anmerkung
früher § 12
Schlagworte
Lehrzeit