Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 118/2023

kundgemacht 24.04.2023 RIS↗
Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmatechnologie (Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 118/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 118/2023 § 13↗RIS↗

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmatechnologie (Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008,, treten mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2023 gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 12 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, antreten.
  7. Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2008, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.