Absatz eins,Wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte, sind entsprechende Alarmeinrichtungen von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 260, Absatz 2, LAG vorzuschreiben. Solche Verhältnisse können begründet sein in
- Ziffer einsder Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
- Ziffer 2der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
- Ziffer 3den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
- Ziffer 4der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
- Ziffer 5der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.