Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
BGBl. II Nr. 122/2023
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Abschnitt 3
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
Paragraph 23,
- Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
- Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
- Ziffer 22,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
- Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
- Absatz 4,Paragraph 47, ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,
- Ziffer einsdie Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
- Litera aNiederösterreich und Oberösterreich: 1. Jänner 1993,
- Litera bKärnten: 15. Juli 2003,
- Litera cWien: 1. Juli 2001,
- Litera dBurgenland: 1. Juli 2004,
- Litera eVorarlberg: mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
- Ziffer 2die Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.