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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 24↗RIS↗

Bodenfläche und Luftraum

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Arbeitnehmerin bzw. jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt.
  2. Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
    1. Ziffer eins
      direkt bei ihrem bzw. seinem Arbeitsplatz oder,
    2. Ziffer 2
      sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. Absatz 3,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens beträgt:
    1. Ziffer eins
      12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
    2. Ziffer 2
      15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
    3. Ziffer 3
      18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
  4. Absatz 4,Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Buschen- oder Mostschänken.
  5. Absatz 5,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
      1. Litera a
        Wien mit Stichtag 1. Juli 2001,
      2. Litera b
        Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechen, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben in
      1. Litera a
        Niederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Vorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.