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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 6↗RIS↗

Fußböden, Wände und Decken

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. Ziffer eins
      keine Stolperstellen aufweisen,
    2. Ziffer 2
      befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
    3. Ziffer 3
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
    4. Ziffer 4
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird.
  2. Absatz 2,Fußböden sind so zu gestalten, dass
    1. Ziffer eins
      sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
    2. Ziffer 2
      Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdet werden könnten.
  3. Absatz 3,Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
    1. Ziffer eins
      von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
    2. Ziffer 2
      keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
    3. Ziffer 3
      gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird, und
    4. Ziffer 4
      im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen. Davon ausgenommen sind freistehende Gewächshäuser.
  4. Absatz 4,Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
    1. Ziffer eins
      als solche deutlich gekennzeichnet sind und
    2. Ziffer 2
      im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
      1. Litera a
        aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
      2. Litera b
        so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
  5. Absatz 5,Holzbeläge von betretbaren Zwischen- oder Überböden wie in Scheunen oder Schuppen sind insbesondere tritt-, gleit- und stolpersicher auszugestalten sowie gegen Verschieben, Kippen, Kanten und Aufschnellen zu sichern.
  6. Absatz 6,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Wand- oder Deckenoberflächen, die Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 und Ziffer 7, angeführten Zeitpunkten und in Wien mit Stichtag 1. Juli 2001.