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BGBl. II Nr. 123/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 123/2023× zu LF-BRGO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung (LF-BRGO) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 123/2023 § 19↗RIS↗

Vertretung nach außen

Paragraph 19,

Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsrates gegenüber der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber und nach außen ist die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter erhöht, so vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge, die der Beschluss des Betriebsrates oder die Geschäftsordnung (Paragraph 18,) festlegt. Diese Stellvertretung sowie für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen festgelegte Vertretungsbefugnisse sind der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.