BGBl. II Nr. 123/2023
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Geschäftsführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung – LF-BRGO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
Gemeinsamer Betriebsrat
Paragraph 38,
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (Paragraph 282, Absatz 5, LAG) errichtet ist, werden, sofern Paragraph 39, nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß Paragraph 36, als auch jene gemäß Paragraph 37, ausgeübt.