Absatz eins,Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt eine Gewählte bzw. ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, dass sie bzw. er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
BGBl. II Nr. 124/2023
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Verständigung der Gewählten
Paragraph 33,
- Absatz 2,Lehnt eine Gewählte bzw. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach Paragraph 31, berufene Ersatzmitglied an ihre bzw. seine Stelle.