Absatz eins,Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
BGBl. II Nr. 124/2023
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Anfechtung
Paragraph 35,
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Anfechtungsberechtigten sowie die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen eines Monats ab dem Tag der Kundmachung, die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber ab dem Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses, die Wahl beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn die Wahl
- Ziffer einsihrer Art nach, wie bei einer den Bestimmungen über die Bildung der Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 282, LAG) nicht entsprechenden Wahl eines Betriebsrates;
- Ziffer 2ihrem Umfang nach, wie bei Überschreiten der Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder über die in Paragraph 2, festgesetzte Zahl hinaus;
- Ziffer 3mangels Vorliegens eines Betriebes (Paragraph 276, LAG) oder einer gemäß Paragraph 277, LAG gleichgestellten Arbeitsstätte
nicht durchzuführen gewesen wäre.