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BGBl. II Nr. 124/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2023× zu LF-BRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 39neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 39↗RIS↗

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
    mit bis zu 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   4 Mitglieder;
    mit 1 001 bis 1 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   5 Mitglieder;
    mit 1 501 bis 2 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   6 Mitglieder;
    mit 2 001 bis 2 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   7 Mitglieder;
    mit 2 501 bis 3 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   8 Mitglieder;
    mit 3 001 bis 3 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   9 Mitglieder;
    mit 3 501 bis 4 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 10 Mitglieder;
    mit 4 001 bis 4 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 11 Mitglieder;
    mit 4 501 bis 5 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 12 Mitglieder;
    mit 5 001 bis 6 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 13 Mitglieder;
    mit 6 001 bis 7 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 14 Mitglieder;
    für je weitere 1 000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1 000 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (Paragraph 46,) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Übrigen ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.