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BGBl. II Nr. 124/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und zum Zentralbetriebsrat sowie die Bestellung und Tätigkeit von Wahlvorständen und Wahlzeugen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung – LF-BRWO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 124/2023× zu LF-BRWO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung (LF-BRWO) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 124/2023 § 9↗RIS↗

Wahlvorstand

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getrennte Betriebsräte gewählt, so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht Paragraph 37, zur Anwendung kommt, aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Paragraphen 6, und 7) sein. In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes sein. Für ein Mitglied aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen werden.