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BGBl. II Nr. 125/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2023× zu LF-BRF-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 12↗RIS↗

Abschnitt 2
Auflösung des Betriebsratsfonds

Voraussetzungen

Paragraph 12,

Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluss der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (Paragraph 10, Absatz eins, und 4) abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.