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BGBl. II Nr. 125/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Einhebung der Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)umlage, über die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats(Zentralbetriebsrats)fonds, über die Revision seiner Gebarung und die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane sowie über die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung (Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung – LF-BRF-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 125/2023× zu LF-BRF-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung (LF-BRF-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 125/2023 § 4↗RIS↗

Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
  2. Absatz 2,Vertreterin bzw. Vertreter des Betriebsratsfonds ist die bzw. der Vorsitzende des Betriebsrates, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter.