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BGBl. II Nr. 126/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2023× zu LF-SVP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 126/2023 § 9↗RIS↗

Meldung und Information

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Paragraph 193, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
    2. Ziffer 2
      Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
    3. Ziffer 3
      Beginn und Ende der Funktionsperiode,
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
    5. Ziffer 5
      Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
    6. Ziffer 6
      wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.
  2. Absatz 2,Außer im Fall einer Nachbesetzung (Paragraph 7, Absatz eins,) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.
  3. Absatz 3,Alle im Wirkungsbereich der Sicherheitsvertrauensperson beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind über die Bestellung der Sicherheitsvertrauensperson zu informieren. Die Information hat die in Absatz eins, vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch einen Aushang der Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an einer für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle oder auf elektronischem Weg erfolgen.