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BGBl. II Nr. 127/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2023× zu LF-VbA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA) neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 127/2023 § 11↗RIS↗

Meldung bei beabsichtigter Verwendung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
    3. Ziffer 3
      die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.
  2. Absatz 2,Weiters sind gegebenenfalls jene biologischen Arbeitsstoffe zu melden, die bei der Verwendung voraussichtlich entstehen werden, sofern diese einer höheren als der ursprünglich gemeldeten Risikogruppe zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3,Meldungen nach den in Paragraph 14, Absatz 4, genannten Rechtsvorschriften gelten als Meldungen im Sinne dieser Verordnung.
  4. Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion weiters Betriebsstörungen oder Zwischenfälle, die zu einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 oder 4 geführt haben, zu melden.