Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
- Ziffer einsName der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und Anschrift der Arbeitsstätte;
- Ziffer 2Angaben zur Identität der biologischen Arbeitsstoffe, sofern möglich, nach Gattung und Art;
- Ziffer 3die vorgenommene Zuordnung zu den Risikogruppen gemäß Paragraph 2,;
- Ziffer 4die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 3,;
- Ziffer 5gegebenenfalls Angaben über Schutzmaßnahmen nach Paragraph 9, Absatz 4, 5, oder 6.