Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,
- Ziffer 2von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
- Ziffer 3von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
- Ziffer 4das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.