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BGBl. II Nr. 127/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2023× zu LF-VbA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 127/2023 § 12↗RIS↗

Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
    1. Ziffer eins
      mögliche Gefahren für die Gesundheit,
    2. Ziffer 2
      von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu treffende Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition und
    4. Ziffer 4
      das Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung.
  2. Absatz 2,Schriftliche Anweisungen nach Paragraph 197, Absatz 6, LAG müssen am Arbeitsplatz ausgehängt werden über:
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, festgelegten Maßnahmen und
    2. Ziffer 2
      die zu beachtenden Schutzmaßnahmen, sofern biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 oder 4 verwendet werden.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen gemäß Paragraph 226, Absatz 4, LAG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung Impfstoffe zur Verfügung gestellt werden, über Vor- und Nachteile der Impfung und der Nicht-Impfung informiert werden.