die Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;
BGBl. II Nr. 127/2023
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung
Paragraph 3,
Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;
- Ziffer 3mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- oder Schleimhautkontakt, durch Verletzungen oder Bisse, durch orale Aufnahme;
- Ziffer 4die aus der Arbeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen;
- Ziffer 5Informationen im Sinne des Paragraph 224, Absatz 2, LAG über mögliche oder tatsächlich aufgetretene Erkrankungen, die auf die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind oder sein könnten;
- Ziffer 6die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins von sowie die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren oder in den von Menschen oder Tieren stammenden Proben, Ausscheidungen oder Abfällen vorhanden sind oder sein könnten.