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BGBl. II Nr. 127/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe – LF-VbA)
Kundmachung BGBl. II Nr. 127/2023× zu LF-VbA×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 127/2023 § 6↗RIS↗

Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Seifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,
    2. Ziffer 2
      geeignete Arbeitskleidung,
    3. Ziffer 3
      geeignete Schutzhandschuhe,
    4. Ziffer 4
      geeignete Schutzmasken bei staub- oder aerosolbildenden Arbeitsverfahren,
    5. Ziffer 5
      getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenkleidung einerseits und Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausrüstung andererseits.
  2. Absatz 2,Die Oberflächen von Werkbänken und Arbeitstischen müssen wasserundurchlässig, leicht zu reinigen und desinfizierbar sowie gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen oder physikalischen Einflüsse widerstandsfähig sein.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird, und
    2. Ziffer 2
      persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird.
  4. Absatz 4,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen geeignete Verfahren für die Entnahme, die Handhabung sowie für die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs festlegen und dafür geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen.
  5. Absatz 5,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von biologischen Arbeitsstoffen, von Proben, von Rückständen oder von möglicherweise kontaminierten Gegenständen oder Materialien verwendet werden, die
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (z.B. Material, Festigkeit, Größe, Verschluss) geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts (z.B. scharfe Gegenstände, Flüssigkeiten, Gewicht) Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      deutlich erkennbar sind (z.B. durch Farbkodierung, Beschriftung oder Kennzeichnung mit dem Symbol für Biogefährdung) und
    3. Ziffer 3
      ihrer Art nach nicht zur Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt sind oder mit solchen Behältern verwechselt werden können.