Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung sind
- Ziffer einsBereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und
- Ziffer 2über Paragraphen 5, bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1 der VbA zu treffen, und zwar bei Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen
- Litera ader Risikogruppe 2: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG2 der VbA;
- Litera bder Risikogruppe 3: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG3 der VbA;
- Litera cder Risikogruppe 4: die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1.RG4 der VbA.