BGBl. II Nr. 130/2023
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Paragraph 17,
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.