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BGBl. II Nr. 130/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023
Verordnung des Bundesministers Arbeit und Wirtschaft über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in gewerblichen Betriebsanlagen und bloß vorübergehenden gewerblichen Einrichtungen 2023 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 – Pyr-LV 2023)
Kundmachung BGBl. II Nr. 130/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnik-Lagerverordnung 2023 (Pyr-LV 2023) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 130/2023 § 4↗RIS↗

2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Lagerung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 9 und 10 müssen pyrotechnische Gegenstände und Sätze in einem Lagerraum, in einem Lagercontainer oder in einem Lagergebäude gelagert werden. Die gelagerten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze müssen dem PyroTG 2010 entsprechen.
  2. Absatz 2,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen – ausgenommen im Zuge der Vornahme von Kommissionierungen – nur in für diese zugelassenen, geschlossenen Gefahrgutverpackungen nach dem ADR gelagert werden.
  3. Absatz 3,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen trocken gelagert werden, ihre Temperatur darf 75 °C nicht überschreiten.
  4. Absatz 4,Pyrotechnische Gegenstände und Sätze müssen so gelagert werden, dass sie vor Zugriffen Unbefugter gesichert sind.
  5. Absatz 5,Lagerbereiche müssen in gutem baulichen Zustand erhalten werden. Einrichtungen wie Lüftungsanlagen, Sprinkleranlagen, Löscheinrichtungen und Elektroinstallationen müssen ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Im Lagerbereich muss auf Ordnung und Reinlichkeit geachtet werden.