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BGBl. II Nr. 131/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen
Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2023× zu Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.2023 · idF BGBl. II Nr. 131/2023 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. April 2023 bewirkt werden; im Verhältnis zur Partei bleibt eine andere Vereinbarung über die Höhe der Entlohnung unberührt.