Absatz eins,Für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 kann ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Anlagen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, EStG 1988 sind Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht.
BGBl. II Nr. 156/2023
Fossile Energieträger-Anlagen-VO
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die vom Investitionsfreibetrag ausgenommenen Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern (Fossile Energieträger-Anlagen-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
- Absatz 2,Anlagen im Sinne des Absatz eins, sind:
- Ziffer einsEnergieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
- Ziffer 2Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge.
- Ziffer 3Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden, wenn dabei fossile Energieträger genutzt werden können, wie beispielsweise Ölkessel und Gasthermen.
- Ziffer 4Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, die fossile Energieträger direkt nutzen, ausgenommen Investitionen in bestehende Anlagen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion erzielt wird. Eine solche liegt vor, wenn eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10% oder eine Treibhausgasreduktion von 25 000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb erzielt wird.
- Ziffer 5Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen.
- Ziffer 6Lastkraftwagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, KFG 1967 und Zugmaschinen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 5, KFG 1967, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
- Ziffer 7Luftfahrzeuge und Schiffe, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können.
- Ziffer 8Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (Non Road Mobile Machinery), sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf die Schiene dienen und im Rahmen des „Programms für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“, SA. 104987 (2022/N), oder im Rahmen des „Investitionsförderprogramms Kombinierter Güterverkehr“, SA. 60132 (2021/N), gefördert werden; für diese kann ein Investitionsfreibetrag in Höhe von 10% im Sinne des Paragraph 11, EStG 1988 geltend gemacht werden.
- Ziffer 9Nicht-kranbare Sattelanhänger.