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BGBl. II Nr. 159/2023

kundgemacht 01.06.2023 RIS↗
Änderung der Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, der Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, der Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, der Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie der Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten und Aufhebung der Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), der Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, der Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ sowie der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, die Verordnung betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten, die Verordnung über die Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind sowie die Verordnung betreffend elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten geändert und die Verordnung betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), die Verordnung über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, die Verordnung betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“ sowie die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 159/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Anzeige von übertragbaren Krankheiten 2 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 5 (neu)
in Kraft 28.02.2023 – 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 56/2023 · danach: BGBl. II Nr. 159/2023 § 6↗RIS↗
in Kraft 02.06.2023 – 30.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 159/2023 · danach: BGBl. II Nr. 161/2026 § 6↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 6.
(1) Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,
2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 12. Dezember 1938, IV g 2554/38-5507, RMBliV. S. 2158, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 28. November 1939, IV g 4088/39-5507, RMBliV. S 2427, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.
(2) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 56/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Die Anlage I in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
Schlagworte
RGBl. Nr. 103/1914, RMinBl. S. 2158/1938, RMinBl. S. 2427/1939