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BGBl. II Nr. 165/2023

kundgemacht 02.06.2023 RIS↗
Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs (GA VO-BMK 2022)
Kundmachung BGBl. II Nr. 165/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildung für die Bediensteten des Ressortbereichs BMK (GA VO-BMK 2022) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 03.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 165/2023 § 10↗RIS↗

Jobrotation

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auszubildende der Zentralstelle haben im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes in drei Organisationseinheiten des Ressorts eine Jobrotation zu absolvieren. Dabei soll dem:der Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.
  2. Absatz 2,Eine Jobrotation kann in besonders begründeten Fällen an einer Stelle außerhalb des Ressorts erfolgen, wenn das Tätigkeitsfeld in inhaltlichem Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Ressorts steht und wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung hat im Vorhinein durch den:die Ausbildungsleiter:in zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtdauer der Jobrotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
    1. Ziffer eins
      A1 und A2 bzw. v1 und v2: 15 Arbeitstage (fünf Arbeitstage pro Organisationseinheit)
    2. Ziffer 2
      A3 und A4 bzw. v3 und v4: sechs Arbeitstage (zwei Arbeitstage pro Organisationseinheit)